Häufige Fragen

der Ausgleichsberechtigen

1. Welche Rolle spielt die Versorgungsausgleichskasse bei einem Versorgungsausgleich? Grundlage der Versorgungsausgleichskasse ist § 15 Absatz 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) i. V. m. dem Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse.

Die ausgleichsberechtigte Person hat bei der externen Teilung ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Übt der Ausgleichsberechtigte dieses Wahlrecht nicht aus, ist die Versorgungsausgleichskasse die Auffanglösung für die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung.

§15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4. an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

2. Was bedeutet es, wenn das Gericht die externe Teilung an die Versorgungsausgleichskasse anordnet?

Der Versorgungsträger/Arbeitgeber hat den im Gerichtsbeschluss angeordneten Ausgleichswert an die Versorgungsausgleichskasse zu überweisen.

Sobald die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Versorgungsausgleichskasse zugestellt worden ist, setzt sich die Versorgungsausgleichskasse mit dem Versorgungsträger/Arbeitgeber in Verbindung. Falls die Entscheidung der Versorgungsausgleichskasse nicht zugestellt wurde, sollte sich der Versorgungsträger/Arbeitgeber mit der Versorgungsausgleichskasse in Verbindung setzen.

Des Weiteren hat der Versorgungsträger/Arbeitgeber die Versorgungsausgleichskasse gemäß § 3 Nr. 55b Einkommenssteuergesetz über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. Der Versorgungsträger wird von der Versorgungsausgleichskasse per Schreiben zur Überweisung des Ausgleichsbetrages zzgl. ggf. Zinsen aufgefordert. Zusätzlich sind der Versorgungsausgleichskasse Angaben zur Besteuerung der Leistung zu übermitteln.

3. Ist die Versorgungsausgleichskasse bei Gericht aktiv als Zielversorgung zu benennen?
Anrechte in der Versorgungsausgleichskasse werden ausschließlich durch eine gerichtliche Entscheidung begründet.
Mit der Begründung des Anrechts entsteht zwischen der ausgleichsberechtigten Person und der Versorgungsausgleichskasse ein Versicherungsverhältnis. Für die ausgleichsberechtigte Person wird eine Rentenversicherung bei der Versorgungsausgleichskasse eingerichtet. Eines gesonderten Antrags bedarf es dabei nicht.

Was bedeutet dies im Detail? Der scheidungswillige Ehegatte stellt einen Scheidungsantrag. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs benötigt das Familiengericht Auskünfte über alle Versorgungsanrechte aus der Ehezeit. D.h. beide Ehegatten müssen angeben, welche Versorgungen jeweils zu ihren Gunsten bestehen. Daraufhin müssen die Versorgungsträger auf amtlich vorgeschriebenen Formularen Auskünfte über den Ehezeitanteil der Versorgung und den Ausgleichswert geben und mitteilen, ob externe Teilung verlangt wird (hierfür gibt es bestimmte Höchstgrenzen) bzw. mit der ausgleichsberechtigten Person vereinbart ist. Anschließend prüft das Familiengericht die erteilten Auskünfte und leitet die Unterlagen an die Eheleute (bzw. ihre Anwälte) mit Fristsetzung zur Stellungnahme zu den Wertangaben und ggf. Benennung einer Zielversorgung weiter. Danach wird der Versorgungsausgleich mit den Eheleuten und Anwälten bei einer mündlichen Verhandlung erörtert. Daraufhin ergeht ein gerichtlicher Beschluss über den Versorgungsausgleich, in dem angeordnet wird, dass ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wird. Dieser ist die Grundlage für das Zustandekommen des Versorgungsverhältnisses mit der Versorgungsausgleichskasse.
4. Welche Anrechte werden in die Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen?  In die Versorgungsausgleichskasse werden nach § 15 Absatz 5 VersAusglG Anrechte im Wege einer externen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen.
In der betrieblichen Altersversorgung gibt es fünf Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds gelten die Höchstgrenzen des § 14 Absatz 2 Nr. 2 VersAusglG, bis zu denen der Versorgungsträger eine externe Teilung verlangen kann. Für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage gelten die Höchstgrenzen des § 17 VersAusglG.
5. Können auch Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis in Falle einer externen Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen werden?
Nein. Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis werden gemäß § 16 VersAusglG stets bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.

§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

6. Sind zusätzlich zu dem gerichtlich angeordneten Teilungsbetrag weitere Einzahlungen in die Versorgung bei der Versorgungsausgleichskasse möglich?
Außer der Zahlung des Ausgleichswerts durch den Versorgungsträger ist keine weitere Beitragszahlung durch den Versicherungsnehmer möglich.
7. Können Beträge aus einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich bei der Versorgungsausgleichskasse angelegt werden?

Nein. Bei der Versorgungsausgleichskasse kann nur im Falle einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG ein Anrecht begründet werden. Das Anrecht kann ausschließlich aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begründet werden.

8. Auf welchem Weg gelangen die vertragsrelevanten Daten zur Versorgungsausgleichskasse?
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird der Versorgungsausgleichskasse zugestellt. Diese enthält in der Regel alle relevanten Angaben zur Einrichtung der Versorgung.
9. Kann der Einrichtung einer Versorgung bei der Versorgungsausgleichskasse widersprochen werden?
Das Anrecht wird ausschließlich aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begründet. Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Einrichtung der Versorgung bei der Versorgungsausgleichskasse grundsätzlich zwingend.
10. Wann beginnt der Vertrag bei der Versorgungsausgleichskasse?
Mit der Begründung des Anrechts entsteht zwischen der ausgleichsberechtigten Person und der Versorgungsausgleichskasse ein Versicherungsverhältnis. Für die ausgleichsberechtigte Person wird eine Rentenversicherung bei der Versorgungsausgleichskasse eingerichtet. Versicherungsschutz besteht ab dem Ersten des Monats, in dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird.
11. Welche Kosten fallen bei Vertragsabschluss an?

Die Auswirkung der Kosten auf die Wertentwicklung Ihrer Altersvorsorge stellen wir Ihnen mit Hilfe der Gesamtkostenquote dar. Die Gesamtkostenquote gibt an, um wie viel sich die jährliche Wertentwicklung nach Abzug aller Kosten bis zum vereinbarten Rentenbeginn reduziert.
In den in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen Gesamtkostenquoten - in Abhängigkeit von der Aufschubdauer - wurden beispielhaft ein Einmalbeitrag in Höhe von 10.000 Euro und die derzeit gültigen Überschussanteilsätze unterstellt. Die Aufschubdauer berechnet sich als Differenz zwischen dem Jahr Ihres Rentenbeginns (=Geburtsjahr + 65) und dem Jahr Ihres Versicherungsbeginns (z. B. 2019).


Tabelle Kosten

Die jährliche Wertentwicklung nach Abzug der Kosten ergibt sich als Differenz aus der jährlichen Wertentwicklung vor Abzug der Kosten und der Gesamtkostenquote.

12. Wann wird der Teilungsbetrag an die Versorgungsausgleichskasse überwiesen? Der Ausgleichswert ist nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich und spätestens nach der Zahlungsaufforderung durch die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Der Betrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung auf das Konto der Versorgungsausgleichskasse zu überweisen. Nach Verstreichen der Zahlungsfrist können Verzugszinsen anfallen.
13. Wie ist die Versorgung bei der Versorgungsausgleichskasse abgesichert? Die Versorgungsausgleichskasse ist gemäß § 3 Abs. 4 VersAusglKassG Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds “Protektor” und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.
14. Welche Leistung gewährt die Versorgungsausgleichskasse? Für die ausgleichsberechtigte Person wird eine Rentenversicherung bei der Versorgungsausgleichskasse eingerichtet. Je nach Eintrittsalter der ausgleichsberechtigten Person wird eine Sofortrente oder eine Zukunftsrente eingerichtet.

Sofortrente: Die Sofortrente ist eine sofort beginnende Rentenversicherung. Das Eintrittsalter der versicherten Person beträgt mindestens 65 Jahre (Ausnahme vgl. Frage 15).
Rentenbeginn ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Die Rente wird lebenslang an die versicherte Person gezahlt. Die Zahlung erfolgt nachschüssig am Ersten eines Monats nach Rentenbeginn.

Zukunftsrente: Die Zukunftsrente ist eine aufgeschobene Rentenversicherung. Das Eintrittsalter der versicherten Person beträgt weniger als 65 Jahre. Nach Vollendung des 65. Lebensjahrs wird eine lebenslange Rente an die versicherte Person gezahlt. Die Zahlung erfolgt vorschüssig am Ersten eines Monats.
15. Wann wird die Altersrente aus der Versorgungsausgleichskasse gezahlt? Die Zahlung der Altersrente ab dem 65. Lebensjahr erfolgt monatlich, jeweils am ersten Bankarbeitstag eines Monats.
Eine Altersrente wird grundsätzlich ab dem 65. Lebensjahr gezahlt, außer in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist ein anderer Rentenbeginn bestimmt. Ein Rentenbeginn vor dem 62. Lebensjahr ist nicht möglich.
Hat der Ausgleichsberechtigte zum Zeitpunkt der Begründung des Anrechts bereits das 65. Lebensjahr erreicht, wird die Altersrente sofort ab dem Ersten des Monats, in dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird, gezahlt.
16. Was ist bei Übergang in die Rentenphase zu beachten? Die Versorgungsausgleichskasse setzt sich rechtzeitig vor Beginn des Rentenbezugs mit der versicherten Person in Verbindung und bittet um Angaben zur Bankverbindung sowie um Informationen zur Krankenversicherung.
17. Ist eine Auszahlung in Form von Kapital möglich? Die Versorgungsausgleichskasse kann gem. § 5 VersAusglKassG Kleinstrenten (in 2024: bis 35,35 EUR monatliche Garantierente) eigenständig abfinden.

§ 5 Beschränkung des Anrechts
(1) Satz 3: Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.


Die Versorgungsausgleichskasse macht i. d. R. von dieser Abfindungsmöglichkeit Gebrauch, sofern der Ausgleichsbetrag unter 5.000 EUR liegt. Davon profitieren vor allem die Ausgleichsberechtigten mit kleinen Ausgleichswerten, da durch eine Abfindung eine für alle Beteiligten unwirtschaftliche Verwaltung einer Kleinstversorgung vermieden werden kann.
Mit der Auszahlung der Abfindung erlischt der Anspruch auf die Rente.

Liegt der Ausgleichsbetrag über der o.g. Grenze, kann eine Kapitalauszahlung nicht erfolgen.
18. Wie ist die steuerliche Behandlung der Leistung aus der Versorgungsausgleichskasse? Die Zahlungen aus der Versorgungsausgleichskasse unterliegen der Versteuerung.
Der Rentenempfänger erhält von der Versorgungsausgleichskasse jährlich eine Aufstellung seiner steuerpflichtigen Leistungen für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr. Die Beträge aus der Mitteilung können direkt für die Einkommensteuererklärung übernommen werden. Zusätzlich werden diese Werte aufgrund einer bestehenden gesetzlichen Meldepflicht an die Finanzverwaltung gemeldet.

Dieses gilt auch entsprechend für die einmalige Abfindung von Kleinstanwartschaften.
19. Sind auf die Renten Krankenversicherungsbeiträge oder sonstige Abgaben fällig? Die Renten sind grundsätzlich beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Zum Rentenbeginn werden daher Bankverbindung und Krankenversicherungsdaten des Rentners / der Rentnerin (KVdR) angefordert.
20. Erfolgen regelmäßige Informationen zur Versorgung bei der Versorgungsausgleichskasse? Der Versicherungsnehmer erhält jährlich eine Standmitteilung zu der versicherten Leistung, die sich ggf. jährlich durch die Überschussbeteiligung erhöht.
21. Warum kann die Höhe der Rente aus einer Direktzusage nach dem Versorgungsausgleich von der ursprünglichen Zusage abweichen? Mit dem Ausgleichsbetrag, der per richterlichen Beschluss im Namen des Ausgleichsberechtigten an die Versorgungsausgleichskasse überwiesen wird, wird eine neue Rentenversicherung eingerichtet. Dabei können sich Abweichungen zwischen dem Rentenwert der Pensionszusage vor der externen Teilung und der Leistung der Versorgungsausgleichskasse ergeben. Dies ist aber keine Besonderheit der Versorgungsausgleichskasse, sondern betrifft - aufgrund des für Lebensversicherer und Pensionskassen aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen höheren Sicherheitsniveaus bei den Rechnungsgrundlagen - alle Fälle der externen Teilung.

Eine Pensionszusage wird i.d.R. nach handelsrechtlichen Vorschriften bewertet; z. B. lag der dafür vorgeschriebene Zinssatz zum Jahresende 2019 bei 1,97 % für den 7-Jahres-Durchschnittszeitraum und 2,71 %  für den 10-Jahres-Durchschnittszeitraum. Die Rechnungsgrundlagen der Versorgungsausgleichskasse hingegen unterliegen anderen gesetzlichen Regelungen, die u. a. das Prinzip der vorsichtigen Kalkulation in den Vordergrund stellen. So beträgt der gesetzliche Höchstrechnungszins für im Jahr 2011 begründete Versicherungsverträge 2,25 %, für von 2012 bis 2014 begründete Versicherungsverträge 1,75 %, für von 2015 bis 2016 begründete Versicherungsverträge 1,25 %, für von 2017 bis 2021 begründete Versicherungsverträge 0,9 % und für ab dem Jahr 2022 begründete Versicherungsverträge 0,25 %.

Daneben unterscheiden sich Pensionszusagen und Lebensversicherungen auch hinsichtlich der eingerechneten Lebenserwartung bzw. der eingerechneten jährlichen Sterblichkeit (Bewertungsgrundlagen). Bei der Ermittlung des Ausgleichswerts, welcher an den versorgungsberechtigten Ehepartner abzugeben ist, werden bei der Pensionszusage als maßgebliche Sterblichkeit die Richttafeln 2018 G von Klaus Heubeck verwendet. Diese unterscheiden sich von den Sterbetafeln der Deutschen Aktuarsvereinigung (DAV), die in der Lebensversicherung Anwendung finden. Die Sterbetafeln der DAV gehen wegen des aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Vorsichtsprinzips regelmäßig von einer längeren Lebenserwartung aus. Im Vergleich zu der Bewertung von Pensionsverpflichtungen, die allein die bilanzielle Sicht eines Unternehmens darstellen, muss die Lebensversicherung sehr viel vorsichtiger kalkulieren. Diese unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen haben Einfluss auf die Höhe des Rentenwerts.

Im Gegenzug erhalten die Kunden der Versorgungsausgleichskasse entsprechend der jährlichen Deklaration der Überschussanteilsätze eine Überschussbeteiligung, die die Anrechte erhöht. Dies ist bei einer Pensionszusage durch den Arbeitgeber in der Regel nicht der Fall. Die zugesagte Rente durch den Arbeitgeber bleibt in der Regel dann so lange unverändert, bis dieser seine Zusage erhöht (z. B. aufgrund von einer neuen Funktion des Mitarbeiters).
22. Kann der Vertrag bei der Versorgungsausgleichskasse vorzeitig gekündigt bzw. die Leistung vorzeitig in Anspruch genommen werden? Eine vorzeitige Kündigung oder Auszahlung des Rückkaufwerts ist aufgrund eines gesetzlichen Verwertungsverbotes nicht möglich (§ 5 Abs. 1 VersAusglKassG).
23. Was passiert mit dem Vertrag im Todesfall?  Bei Tod vor oder nach Rentenbeginn wird keine Leistung fällig.
24. Ansprechpartner Sie erreichen die Versorgungsausgleichskasse über folgende Servicenummern: LINK 

Sie können Ihr Anliegen auch gerne über das Online-Formular auf unserer Website unter LINK an uns richten.
Hinweis:
Zu Ihrem Schutz antworten wir Ihnen nicht mit einer unverschlüsselten E-Mail, sondern kommen per Telefon, Brief oder Fax auf Sie zu.
25. Anschrift der Versorgungsausgleichskasse 
26. Bankverbindung der Versorgungsausgleichskasse LINK

Als Verwendungszweck ist stets die Versicherungsnummer anzugeben.
Sollte diese Ihnen unbekannt sein, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

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